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Neues Bundesmeldegesetz bringt Änderungen mit sich

Vermieter müssen seit dem 1. November 2015  eine Bestätigung beim Einzug eines Mieters ausstellen - Veränderungen, die Wohnungsgeber und Wohnungsnehmer, also in der Regel Vermieter und Mieter, kennen sollten.
 
Wohnungsgeber sind dabei insbesondere Vermieter oder von ihnen Beauftragte wie beispielsweise Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können zudem selbst Wohnungseigentümer oder auch Hauptmieter sein, die untervermieten. Wohnungsgeber oder von ihnen Beauftragte haben bei jedem Einzug eine Bestätigung auszustellen, die der Mieter (Wohnungsnehmer) zur Erledigung seines Meldevorgangs benötigt.

In wenigen Fällen greift diese Regelung auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung).

Seit dem 1. November 2015 haben meldepflichtigen Person zwei Wochen Zeit, sich beim Bürgeramt umzumelden. Bislang galt eine Frist von einer  Woche. Bei dieser An- oder Ummeldung muss die Wohnungsgeberbestätigung vorgelegt werden. Die Vorlage des Mietvertrages reicht nicht aus.

Folgende Angaben muss eine Wohnungsgeberbestätigung enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters,
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • die Anschrift der Wohnung
  • die Namen der meldepflichtigen Personen
  • Außerdem werden die Namen und die Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist, erfasst.
  • Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.

Sollte die meldepflichtige Person in ein Eigenheim ziehen, so ist in diesen Fällen im Bürgeramt bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben.

Ein Formblatt der Wohnungsgeberbestätigung sowie weitere Informationen zu den Vorschriften des neuen Bundesmeldegesetzes für Wohnungsgeber können gleich hier heruntergeladen werden.

Weitere Neuerungen sind zudem unter anderem:

  • Soweit Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, ist zukünftig der Zweck der Anfrage anzugeben und die Melderegisterauskunft ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden.
  • Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.
  • Sicherheitsbehörden und weitere, durch andere Rechtsvorschriften zu bestimmende Behörden erhalten rund um die Uhr länderübergreifend einen Online-Zugriff auf die Meldedaten.
  • Die Hotelmeldepflicht sowie das Verfahren bei Aufenthalten in Krankenhäusern, Heimen  und ähnlichen Einrichtungen werden vereinfacht.

Formblatt zum Herunterladen

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www.osnabrueck.de

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