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Neue Regeln für Hundehalter

Zum 1. Juli 2013 sind verschiedene Neuregelungen des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) in Kraft getreten. Dazu zählen insbesondere der "Hundeführerschein" und die Meldepflicht zum Zentralen Register. Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zusammengestellt:

Hundeführerschein

Zum 1. Juli 2013 müssen Hundehalter in Niedersachsen ihre Sachkunde nachweisen.

Hundehalter ist, wer über das Tier bestimmt und das Risiko beziehungsweise die Kosten der Tierhaltung trägt.

Grundsätzlich ist dann ein Sachkundenachweis für Hundehalter erforderlich. Sie ist durch das erfolgreiche Ablegen einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung nachzuweisen. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor Beginn der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Vorbereitende Kurse sind nicht verpflichtend und können auf freiwilliger Basis absolviert werden. Es steht  jedem Hundehalter frei, sich ohne Vorbereitungskurs zur jeweiligen Sachkundeprüfung anzumelden. Jeder Hundehalter muss die Sachkundeprüfung nur einmalig erfolgreich ablegen.

Die Liste der anerkannten Sachkundeprüfer in Niedersachsen, bei denen diese Prüfung abgelegt werden kann, sowie weitere aktuelle Informationen sind der Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung und Landwirtschaft www.ml.niedersachsen.de zu entnehmen.

Wer bereits Hundehalter ist, gilt auch ohne abgelegte Sachkundeprüfung als sachkundig, wenn

  • diese Hundehaltung nach dem 1. Juli 2011 aufgenommen und in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Hundehaltung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen ein Hund gehalten wurde,
  • diese Hundehaltung vor dem 1. Juli 2011 aufgenommen und über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen ein Hund gehalten wurde oder
  • wenn ein Blindenführhund oder ein Behindertenbegleithund gehalten wird.

Weitere Ausnahmen sind in § 3 (6) NHundG genannt.

Personen, die keinen Sachkundenachweis benötigen, müssen ihre Sachkunde durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Steuerbescheinigung, Hundehaftpflichtversicherungsnachweis etc.) nachweisen können.

Der Sachkundenachweis muss nicht vom Halter beim Führen des Hundes mitgeführt werden.

Die Sachkunde ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen.

Mitteilungspflicht

Zum 1. Juli 2013 hat jeder Hundehalter vor Vollendung des siebten Lebensmonats des Hundes folgende Halterdaten und Angaben zum Hund einem Zentralen Register zu melden:

  1. seinen Namen, bei natürlichen Personen auch Vorname, Geburtstag und Geburtsort,
  2. seine Anschrift,
  3. das Geschlecht und das Geburtsdatum des Hundes,
  4. die Rassezugehörigkeit des Hundes oder, soweit feststellbar, die Angabe der Kreuzung und
  5. die Kennnummer des Chips des Hundes.

Mit der Führung des zentralen Registers wurde die Kommunale Systemhaus Niedersachsen GmbH (KSN) beauftragt.

Halter, deren Hund bei einem anderen Register gemeldet sind, müssen ihren Hund dennoch im Zentralen Register registrieren lassen.

Ist der Hund bei Beginn der Hundehaltung älter als sechs Monate, so sind die Angaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Hundehaltung zu machen.

Wer am 1. Juli 2013 einen Hund hält, der älter als sechs Monate ist, hat die Angaben bis zum 1. August 2013 zumachen.

Die Anmeldung im zentralen Register ist gebührenpflichtig. Wenn Sie das Angebot der Online-Anmeldung wahrnehmen, beträgt die Gebühr 14,50 Euro zzgl. 19 % MWSt., also insgesamt 17,26 Euro. Wenn Sie das Formular benutzen oder sich telefonisch anmelden beträgt die Gebühr 23,50 Euro zzgl. 19 % MWSt, insgesamt 27,97 Euro. Die Registrierung ist unter www.hunderegister-nds.de oder telefonisch unter 0441 39010400 möglich.

Haftpflichtversicherung

Für alle Hunde, die älter als sechs Monate sind, muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden abgeschlossen werden.

Kennzeichnung

Alle Hunde, die älter als sechs Monate sind, müssen mit einem Chip zur Identifizierung versehen werden. Ältere Chips – zu erkennen an einer Kennnummer mit einer Buchstaben-Zahlen-Kombination - sind weiterhin zugelassen. Der Hundehalter muss aber dafür sorgen, dass für Kontrollen ein Lesegerät zur Verfügung steht. Eine Kennzeichnung des Hundes mit einer Tätowierung ist nicht mehr ausreichend.

Verstöße gegen die Regelungen des NHundG können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Hundesteuer an- und abmelden

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www.osnabrueck.de

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